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Zu der einstweiligen Verfügung, lesen sie bitte folgende Themen:

Ist das Hundeflüsterbuch überhaupt geschützt?

Urheber ist…..!?

Die Vergesslichkeit von Anwälten

Was wird also gegen unsere Seite vorgebracht?

Aber irgendwie muss man ja die Eilbedürftigkeit begründen.

So, der böse Herr Schaper und sein ahndungswürdiges Handel

wurde hier ein Gericht massiv getäuscht

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Weidemann

Entschuldigung, aber wir werden die Frage in Hannover stellen

Was machten Sie, Herr Rechtsanwalt, doch gleich geltend?

Hier nur noch so viel dazu, die Ansicht von Marianne Wengerek zu ihrer Fachbuchautorin

Zu der einstweiligen Verfügung

wären einige Punkte zu sagen, wir wollen nun versuchen, Ihnen ein wenig davon näher zu bringen. Dies soll keine rechtliche Auskunft darstellen, das wollen, können und dürfen wir nicht. Es soll nur unsere Zuversicht, dass wir Ihnen die betreffenden Bilder - nebst einer Entschuldigung aus der Schweiz, sowie weiterer Konsequenzen für die Verleger - bald wieder zeigen können, darlegen.

Zudem zeigt es eben auch eine ganze Menge mehr zum System Rohn auf, als nur die reine Betrachtung diese Verfügung.

Einleitend im Vorfeld, eine „Einstweilige Verfügung“ kann jeder beantragen.

Es findet lediglich eine Prüfung der eingereichten Unterlagen durch das Gericht statt. Der Betroffene hat zunächst keine Chance seinen Standpunkt zu erklären.

In unserem Fall wurden durch den Rechtsanwalt des ComArt Verlages,

unter anderem 

  • eine vorgebliche Sachlage geschildert aufgestellt – der wir widersprechen -,
  • eine eidesstattliche Versicherung von Norbert Wengerek vorgetragen – die wir für unzutreffend halten-
  • ein Exemplar des Buches „Man nennt mich Hundeflüsterin“ von Christiane Rohn eingereicht  (wobei die Anzahl der Bücher im Hause Wengerek gering sein muss, denn man erbat sich das Buch nach Abschluss des Verfahrens zurück). Es tut uns leid, aber das wird noch etwas dauern.
  • sowie diverse Listen und Screenshots unserer Seite vorgebracht.

 

Ist das Hundeflüsterbuch überhaupt geschützt?

 

§ 1 UrhG (Urhebergesetzt) sieht den Schutz eines Urhebers von Werken vor.

§ 2, Abs. 2 UrhG schränkt dieses Recht ein, es gilt nur für persönliche geistige Schöpfungen.

Diese Einschränkung ist nicht einfach so dahin geschrieben. Es gibt verschiedene Voraussetzungen, damit ein Werk überhaupt ein solches ist. Es wird von der Rechtssprechung eine Mindestanforderung an die Qualität und Originalität eines Erzeugnisses gesetzt, damit es als Werk angesehen und somit schützenswert ist.

Bei Interesse, lohnt es sich, im Institut für Urheber- und Medienrecht e. V. im Literaturhaus in München nähere Informationen dazu einzuholen.

Werke im Sinne des Urheberechts sind persönliche Schöpfungen, müssen immer eine so genannte Schöpfungshöhe aufweisen. Mit der Schöpfungshöhe oder Gestaltungs- und Werkhöhe, wird im Urheberecht das Maß an Individualität – also den Grad der eigenen geistigen Schöpfung – in dem Produkt bezeichnet.

Vereinfacht gesagt, ein urheberrechtlicher Schutz ist nur dann möglich, wenn die geistige Schöpfung eine gewisse Höhe, also kreativ genug ist. Ist dies nicht der Fall, bleibt das Werk gemeinfrei, der Urheber ohne Anspruch auf Schutz.

Sehen wir uns einmal das „Werk“ der Frau Rohn im ComArt Verlag „Man nennt mich Hundeflüsterin“ an:

Dieses Buch hat 511 Seiten, es ist im Format 25 x 18 cm.

Die Seiten   6 bis 14 sind nur die Inhaltsangabe.

Die Seiten 15 bis 29 belegen die Vorwörter.

Bei der Seite 485 ist der Inhalt abgeschlossen.

Effektiv verbleiben also 455 Seiten.

Dabei enthält das Buch 670 Bilder.

Bemerkenswert ist der quasi Einspaltiger Text,

der eigentliche Druck- und Informationsbereich ist auf 19 x 10 cm begrenzt.

Aus diesen 455 verbliebenen Seiten im Maß 19 x 10 cm,

finden dann noch bemerkenswert viele Fotos ihren Platz.

Wir haben nun nicht die Wortanzahl gezählt, aber auch ohne diese Angabe, kann man sich einen ungefähren Eindruck von der restlichen Textmenge bilden.

Als Quellenangabe sind im 5-Seitigen Literaturnachweis 110! Bücher aufgeführt.

 

Da können einem schon gewisse Zweifel, an der Originalität, der Kreativität dieses Werkes von Frau Rohn kommen. Ein Sammeln von Auszügen aus anderen Büchern, mit etwas verändertem Satzbau ist lediglich das, was man als „kreatives kopieren“ bezeichnen kann.

Schöpferische Höhe, persönliche geistige Schöpfung nach § 2?

Wir haben Zweifel, wir werden es prüfen lassen.

 

Urheber ist…..!?

 

Ein weiterer Punkt im Urheberrecht:

§ 7 UrhG „Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“

Nach § 29 UrhG, ist das Urheberrecht ist nicht übertragbar. Man kann nur Nutzungsrechte übertragen, nicht das eigentlich Urheberrecht.

Wenn ein Verlag ein Buch eines Autors veröffentlicht, dann ist der Urheber nach wie vor der Autor. Der Verlag hat nur das Recht der Veröffentlichung.

Hier wird unterschieden zwischen Verwertungsrechten und den Persönlichkeitsrechten wie dem der Urheberschaft.

Dazu kommt bei einem Buch mit Bildern noch der § 72 UrhG zum tragen, dieser regelt das Urheberrecht an Lichtbildern. Der Schutz dieser Lichtbilder, steht nach § 72 UrhG Abs. 2, nur dem Lichtbildner zu. Also dem Fotografen.

 

Die Vergesslichkeit von Anwälten

 

So weit hier zum eigentlich Schutz des Urhebers vor der unberechtigten Verwertung seines Werkes durch dritte. Sie sehen schon hier sind bei uns erhebliche Zweifel an einer generellen Rechtmäßigkeit in unserem Fall. Aber es kommt auch im Urheberecht ein wesentliches Merkmal in den Gesetzen hinzu.

Dies wollen wir Ihnen nicht vorenthalten, wir hatten es im Vorfeld auch bereits dem Anwalt des ComArt Verlages, zu seiner Aufforderung die Bilder zu entfernen, mitgeteilt. Leider hat der Anwalt zwar seine Aufforderung dem Gericht beigefügt, doch vergessen unsere Antwort auch beizufügen.

Wichtig neben all den vorstehenden Punkten ist vor allem eine gesetzliche Beschränkung dieses Urheberrechtes.

Im Sinne des allgemeinen Informationsbedürfnisses hat der Gesetzgeber Grenzen des Urheberrechtes vorgesehen. Im Urheberrechtsgesetzes sind diese in den §44a bis § 63a formuliert.

Wir wollen hier nur auf den wichtigsten Punkt zu sprechen kommen:

 

§ 51 Zitate UrhG

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang

1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

 

Nun wer unsere Seite betrachtet, der wird sicher unsere Ansicht teilen das wir im Sinne dieses § 51, Abs. 2., lediglich Stellen eines Werkes in unser selbstständiges Sprachwerk als Zitat angeführt haben. Bei aller Bescheidenheit von unserer Seite, doch im Gegensatz zum hier gegenständlichen Buch des ComArt Verlages, sind bei uns die eigenen kreativen Beiträge – also die sogenannten Schöpfungshöhe - in einer deutlichen Überlegenheit zum angeführten Zitat.

Dieses Zitatrecht ist eindeutig und nicht beschneidbar. Ein Bild fällt ebenso wie im normalen Urheberecht auch zu den zitierfähigen „Werken“. Es handelt sich dann oft um ein so genanntes Großzitat, da es ja als ganzes wiedergegeben wird. Da es bei uns aber stets im Kontext zum Textes zitiert wird, ist es nicht mal das.

Wer sich unsere Zitate ansieht (siehe Erklärung unter „Schweizer News“) der wird auch sehen, dass wir in allen den geschwärzten Stellen lediglich 4 mal aus dem Buch zitiert haben, der Rest sind Screenshots von der Gnadenhof Vereins-HP, oder anderen Quellen.

Nun noch einen letzten Aspekt aus dem Urheberrecht, dann wollen wir es wirklich bewenden lassen und den Rest in die Hand der Justiz legen.

Wir hatten gerade auf die eigenen Beiträge in denen die Zitate stehen angesprochen. Sehen Sie einmal auf die Erklärung unter „Schweizer News“, und da auf die Beschreibung der Bilder. Also was zu sehen ist, dann lesen Sie unsere Beiträge.

Dazu dieser Paragraph aus dem Urheberechts Gesetz:

§ 57
Unwesentliches Beiwerk

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

 

Soweit die reinen rechtlichen Regelungen nach dem Urhebergesetz, warum dann dies alles?

Gute Frage, wir werden Sie an passender Stelle zu klären versuchen.

 

Was wird also gegen unsere Seite vorgebracht?

 

Der Antragsteller der einstweiligen Verfügung, ist die Firma ComArt N & M Wengerek Kollektivgesellschaft Schweiz, vertreten durch die Gesellschafter Marianne und Norbert Wengerek.

Diese haben laut beigefügtem Verlagsvertrag die Veröffentlichungsrechte an einem „Sachbuch“ (ja, das Buch wird tatsächlich als solches bezeichnet!) der Autorin Christiane Rohn, unter dem Arbeitstitel „Der rechte Umgang mit dem Hund“.

In diesem Verlagsvertrag, versichert Frau Rohn:

„dass sie alleine berechtigt ist, über das Urheberrecht (Bild und Text) am Werk zu verfügen“

 

Bei 670 Bildern, sind diese ja ein wesentlicher Bestandteil des Werkes, also nicht ohne Bedeutung.

Wir hatten schon auf den § 72 UrhG hingewiesen, wonach nur dem Fotografen das Urheberecht für das von ihm gemachte Bild obliegt. Hier würden uns die notwendigen Abtretungsrechte, z.B. der einzelnen Fotografen, interessieren. Diese sollten dann ja geschlossen vorliegen, denn wie die bei uns monierten Bilder zeigen, sind etliche Aufnahmen von professionellen Fotografen oder Journalisten dabei.

 

Der Rechtsanwalt trägt weiter zur Berechtigung dieser Verfügung vor:

„Die Antragstellerin betreibt einen Verlag im schweizerischen Weggis.

Sie hat im Jahr 2004 das Fachbuch >Man nennt mich Hundeflüsterin – Die Geheimnisse der Verständigung mit dem Tier< der Autorin Christiane Rohn veröffentlicht.“

(Also nun ist aus dem Sachbuch, bereits ein Fachbuch geworden)

weiter:

„Die Autorin hat hierbei der Antragstellerin exklusiv sämtliche Veröffentlichungsrechte eingeräumt. Hiervon sind insbesondere auch die in dem Druckwerk veröffentlichen Photographien umfasst.“

 

Hier noch mal ein Verweis auf den § 72 und das Urheberecht am Bild. Hier wäre ersteinmal zu klären, besitzt Frau Rohn – und damit in Folge der Verlag – die Rechte an allen Bildern?

Haben die zum Teil beauftragten Fotographen ihre Einwilligung und Abtretung ihrer Werke für eine kommerzielle Nutzung in Form eines Buches gegeben?

Wurde ihr Anspruch auf eine anteilige Entlohnung durch den ursprünglichen Auftrag und dessen Entlohnung geregelt?

Zum Teil sind es hier im Buch Fotos, die im Rahmen eines Presseberichtes entstanden sind. Da ist der Auftraggeber ein Verlag, aber nicht der in der Schweiz. Siehe zum Beispiel das Bild auf unserer Startseite von Herrn Bernd Krug, sowie das Landschaftsbild welches 4 mal auf unserer Seite bemängelt wurde, ebenso von Herrn Krug.

Frau Wengerek kennt den Hintergrund dieses Journalisten und seiner Auftraggeber, schreibt Sie doch in einer Mail aus dem Verlag ComArt:

zBurdaneu-102

(Bildzitat: Mail ComArt Verlag, Marianne Wengerek, an u. A. Klaus Schaper, die nicht zu dem Thema hier gehörenden Namen haben wir unkenntlich gemacht, Original in unserem Besitz)

 

Wir werden sehen was die Betroffenen dazu Aussagen. Wir werden Sie über die Weiterungen informieren.

Dann trägt der Anwalt vor:

„Ein großer Teil dieser Photographien sind auch von den Gesellschaftern der Antragstellerin, Frau Marianne und Herr Norbert Wengerek, selbst angefertigt worden.“

 

Das ist zum einen eine etwas bedenkliche Aussage, sieht man auf den Bildernachweis im Buch. Zum anderen völlig uninteressant.

Denn zum einen hat im Verlagsvertrag Frau Rohn versichert, über alle Urheberrechte an Bild und Text zu verfügen, also wäre eine Abtretung der Bildrechte der Wengerek´s eine Voraussetzung zur rechtlichen Wirksamkeit dieses Verlagsvertrages.

Denn die Urheberschaft der Wengereck Bilder, dürfte den Gesellschaftern des ComArt Verlages, dem Ehepaar Wengereck, ja bei Vertragsabschluß offensichtlich gewesen sein. Im betreffenden Vertrag ist kein Zusatz über eine gesonderte nachträgliche Veränderung des Werkes von Frau Rohn, in Bezug auf das hinzufügen von Wengerek-Bildern, zu finden.

Zum anderen ist der Antragsteller die Firma ComArt und nicht die Privatperson Wengerek. Hier sollte man sich entscheiden, wer nun der Antragsteller ist.

 

Aber irgendwie muss man ja die Eilbedürftigkeit begründen.

 

Es muss ja eine Begründung geben, warum man nicht den normalen Rechtsweg geht, sondern im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, ohne mündliche Verhandlung (also ohne eine Chance für uns Stellung zu nehmen), eine sofortige Regelung benötigt.

Da kann es einen schon verwundern, dass man vergessen hat zu erwähnen,

dass das betreffendes Buch „Man nennt mich Hundeflüsterin“ von Frau Rohn,

seit einiger Zeit nicht mehr im Handel ist.

Oder um es präziser, als Zitat aus dem Hause ComArt, zu sagen:

„Die erste Auflage kam im Dezember 2004 auf den Markt und umfasste

10'000 Exemplare. Die 2. Auflage kam im September 2005 auf den Markt

und umfasste 5000 Exemplare. Diese zweite Auflage hat bis ca. Sept.

2006 gehalten. Unsere Auslieferung konnte bereits im September 2006

nicht mehr liefern, Amazon hatte einige Exemplare an Lager, deshalb

dauerte es dort etwas länger mit dem totalen Ausverkauf.“

(Zitat: Mail ComArt Verlag, Marianne Wengerek, an ein Mitglied von uns, Original in unserem Besitz)

 

Dagegen führt der Anwalt des Verlages aus:

„Der Antragsgegner bezeichnet sich als Tierschützer und greift die oben genannte Autorin in der Öffentlichkeit scharf an.

Hierzu bedient er sich insbesondere des Internet, wo er die Sites www.klausschaper.de und www.info-argenhof.de betreibt. Ferner äußert sich der Antragsgegner häufig in Internetforen und lädt hierzu auch Bilddokumente auf die Server der Forenbetreiber.

Auf den oben genannten Internetseiten findet eine große Zahl von Bilddokumenten Verwendung, die dem oben genannten Druckwerk entnommen wurden….“

 

So, der böse Herr Schaper und sein ahndungswürdiges Handel

 

  • bezeichnet sich als Tierschützer
  • betreibt Internetseiten die sich mit dem Argenhof beschäftigen
  • schreibt in Foren zum Thema Argenhof
  • und greift damit Frau Rohn scharf an

 

Dies ist Herr Schaper bereit zu gestehen!

Welche ein Verbrechen!

 

Da soll wohl das Gericht den richtigen (falschen?) Eindruck von diesen Herrn Schaper bekommen. Verständlich.

 

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Weidemann, wir respektieren Ihre Leistungen und die gesamten Bemühungen in dem Umfeld „Rohn“.

  • Sie waren einer der Anwälte der Frau Rohn, im Verfahren der Staatsanwaltschaft gegen Frau Christiane Rohn wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz und weiterem,
  • Sie vertreten Herrn Tritschler von der TSI, in seinen Auseinandersetzungen mit der Dame, welche Frau Rohn seinerzeit anzeigte.
  • Nun sind Sie der Anwalt des ComArt Verlages.

 

Die Summe Ihrer Aktivitäten in „Sachen Rohn“ sind aber nicht nur Zeugnis Ihrer Betätigung, wir finden, Sie haben damit auch eine gewisse Verantwortung durch das Wissen über das Sie verfügen.

Wäre es nicht ehrenhaft – und berufsehtisch entsprechend - gewesen, das Gericht in Hannover darüber aufzuklären, dass Herr Schaper kein selbsternannter militanter Internet-Pseudo-Tierschützer ist, sondern

  • dass besagtes Verfahren gegen Frau Rohn (unter Ihrer Mitwirkung) lief,
  • dass die Staatsanwaltschaft erhebliche Verstöße gegen das Tierschutz- und Hundehaltungsgesetz festgestellt hat,
  • dass festgestellt wurde, dass Tiere erheblich litten,
  • dass es eine Auflage nach § 153 a StgB, in nicht unerheblicher Höhe gegen Frau Rohn gab,
  • dass gravierende Verstöße bereits auf dem Lempen Hof bestätigt, aber verjährt waren,
  • dass dieses ganze Thema – ausweislich der Staatsanwaltschaft Ravensburg, bereits seit dieser Zeit – Jahreswende 05/06 – rege im Internet thematisiert wird,
  • dass die Gesellschafterin Ihrer heutigen Mandantin eine, nach eigenem Bekunden erhebliche und aktenkundige Rolle bei dieser - dem Verfahren zugrunde liegenden - Anzeige gegen Frau Rohn spielte?

Bei allem gebührendem Respekt, hier haben wir erhebliche Zweifel daran, das Sie Herr Rechtsanwalt Weidemann, nur nicht richtig von Ihrer Mandantschaft unterrichtet wurden.

 

Aus unserer Sicht – und die werden wir umfänglich darlegen -,

wurde hier ein Gericht massiv getäuscht,

um in einem Eilverfahren nach Aktenlage – und diese hatte nur Ihren Schriftsatz zum Inhalt – eine Entscheidung in Richtung Ihrer Mandantschaft zu treffen.

 

Doch erlauben Sie uns Herr Rechtsanwalt, einmal einige Zitate aus der neusten Erklärung der TSI, jener „Tierschutz Initiative Argenhof“,

  • in dem nicht nur die Gesellschafter Ihrer Mandantschaft eine entscheidene Rolle spielen,
  • die vehement (zum Teil auf unterstem Niveau) gegen Frau Rohn vorgeht,
  • sondern für die auch Ihr Mandant, Herr Tritschler der Verantwortliche für den Internetauftritt ist:

„Gerade die Verleger haben, ohne auf eigene - insbesondere auch wirtschaftliche - Interessen Rücksicht zu nehmen, konsequent und der jeweiligen Situation angemessen im Sinne der Tiere des Hofs gehandelt.“

 

Und weiter – nur ein kleiner Ausschnitt - :

 

„Eine Tatsache ist unzweifelhaft: Dank der Initiative der Verlegerin kam es überhaupt erst zu einer Hausdurchsuchung auf dem Rohnschen Anwesen.“

 

Hat hier Sarangi, alias Marianne Wengereck nicht vergessen, dass Sie von sich selbst behauptet, der effektivste und engagiertest Gegner der Frau Rohn zu sein?

Im November letzten Jahres bekam Klaus Schaper vom ComArt Verlag, mit Marianne Wengerek als Autorin noch eine mail mit folgenden Worten:

„da ziehen wir am selben Strang (wenn wohl auch in etwas anderer Art), denn auch ich bin bei den Ämtern aktiv und ich habe inzwischen längst wieder angezeigt. Es laufen bereits wieder Ermittlungen.

Noch mehr ist für die nächste Zeit geplant.“

(Zitat, mail ComArt, Marianne Wengerek, Kopie sandte Sie auch an die Mitglieder der TSI, Original in unserem Besitz)

 

Dass sie, also Frau Marianne Wengerek, selbst als Sarangi in dem Anti-Rohn Forum der TSI, mit über 580 Beiträgen seit dem 02.08.06, mehr als 18 % aller Beiträge verfasst hat?

(Nachweis über die Identität Sarangi, Amazonas, Robbie und weiteren liegt uns vor)

 

Oder um hier auch Frau Wengerek aus einer Rundmail zu zietieren:

„darüber haben wir doch längst in unserem Forum geschrieben,….

......

Und verbreitet die TSI-Website, denn bisher haben wir noch JEDEN damit überzeugen können.

Und zieht BITTE alle an einem Strang. Warum, um Himmels willen, schreibt Ihr denn keine schlechten Rezensionen über die DVD und das Buch bei Amazon?????

Das wäre doch das Mindeste, das Ihr ohne grossen Aufwand machen könnt!!!!

Wer Grund zu einer Anzeige hat, sollte sie JETZT ODER NIE loswerden.

Gruss Marianne“

(Zitat, mail Marianne Wengereck an Klaus Schaper und 23 Empfänger, Original in unserem Besitz)

 

Auch Norbert Wengerek als zweiter Gesellschafter, kann die Ansicht des Verlages dieses „Fachbuches“, in Bezug auf seine Autorin sehr treffend formulieren:

„Es gibt meines Erachtens nur eine, nur eine einzige Möglichkeit, den Tieren auf dem Argenhof wirklich zu helfen: Man muss die Tiere aus der Gewalt von CR befreien, denn dieser Hof ist für die Tiere nichts anderes als ein Gulag, ein Straflager - Guantanamo für Tiere. Diesen Hof halte ich für eine Schande für den ganzen Tierschutz, und jeder, dem es ernsthaft um die Tiere (und nicht um das Geltungsbedürfnis von Personen) geht, sollte sich deutlich von CR und ihren Machenschaften distanzieren.

Was auf dem Hof geschieht, bestimmt CR, und solange CR dort regiert, werden der Tierschutz und die Würde der Tiere dort wohl den Bach runter gehen, ab in die Argen.

Norbert Wengerek“

(Zitat: mail ComArt Verlag, Norbert Wengerek als Leserbrief an Hartmut Deckert zu seinen Arge(n) Märchen, Original in unserem Besitz)

 

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Weidemann,

als genauer Kenner der Materie Rohn, sollten Sie es einfach besser wissen, als Sie es dem Gericht vorgetragen haben.

Wir denken fast dass Sie nicht vollumfänglich informiert wurden. Denn auch was das Buch des Verlages ComArt angeht so erlauben wir uns ein Zitat aus dem Hause ComArt:

„Die Buchumsätze sind sehr stark eingebrochen. Und daran haben Norbert und ich wesentlichen mitgewirkt“

(Zitat: Mail ComArt Verlag, N.und M. Wengerek an Hartmut Deckert, Original in unserem Besitz)

 

Oder auch folgendes Zitat aus gleichem Hause:

„müsste jedem halbwegs intelligenten Menschen klar sein, dass Norbert und ich uns nicht derart gegen CR engagieren würden, wenn es uns darum ginge, mit dem Buch Geld zu machen.“

(Zitat: mail ComArt Verlag, Marianne Wengerek an Hartmut Deckert, Original in unserem Besitz)

 

Entschuldigung, aber wir werden die Frage in Hannover stellen,

wo liegt denn (einmal ganz abgesehen von unserem Zitatrecht und den weiteren Punkten die wir oben angesprochen haben) der Verlust, der durch die Bilder auf unserer Seite entstanden ist.

Wie kommen Sie auf diese Höhe?

Bei 15.000 Büchern, zu einem Verkaufspreis von 42,00 €, ergibt sich ein Gesamtumsatz von 630.000 Euro.

Lassen Sie uns hier einmal eine öffentliche Erklärung von der Verlegerin Frau Wengerek aus dem TSI Forum zitieren:

Meistens liegt der Verlags-Umsatz deutlich unter 50 % des Ladenpreises, weil im Buchhandel enorme Margen anfallen.
Nach meinen Infos erhält CR - weil man ihr helfen wollte - ein Honorar von 10 % auf den Ladenpreis, also eines an der absoluten Obergrenze des Machbaren für einen Kleinverleger, insbesondere wenn er eine unüblich aufwändige Produktion und die eigene investierte Zeit miteinkalkulieren muss, um überleben zu können.“

(Zitat: Sarangi alias Marianne Wengerek im Forum der TSI)

 

In Deutschland werden die Bücher des ComArt Verlages

– mit der Ausnahme der 2.500 direkt und kostenfrei an Frau Rohn gelieferten, respektive von Herrn Schuhmacher ohne Papier aus der Schweiz geholten -

vom Verlag Ernst Kaufmann GmbH (77933 Lahr) ausgeliefert.

Aber wir denken, wir können ohne eine nähere Beweisführung, die Zahl von Frau Wengerek übernehmen. Dann bleibt für den Verlag noch ein Umsatz von um die 300.000 Euro gerechnet auf den gesamten Verkauf dieses Buches.

 

Was machten Sie, Herr Rechtsanwalt, doch gleich geltend?

 

Richtig es waren 250.000 Euro oder alternativ 6 Monate Haft.

 

Also, das ist auch eine ausgewogene Betrachtung des Urheberrechtes, denn dort heißt es:

„kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung,

bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder

Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

…..eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.“

Zitate: § 97 UrhG

 

Wir werden sehen wie andere Instanzen und Organisationen dies sehen.

 

Aber dies und die genauen Auflistungen des Antrages, das Thema der eidesstattlichen Versicherung werden wir in einem gesonderten Bericht einstellen.

Ebenso werden andere Handlungen der Verleger Bestandteil eines besonderen Berichtes. Wir werden einmal aus diversen (etwa 200 mails) das wichtigste aussuchen, um die Intensionen der Verleger und deren Handlungsweisen  aufdecken.

Etwas Geduld, wir arbeiten daran.

 

Hier nur noch so viel dazu, die Ansicht von Marianne Wengerek zu ihrer Fachbuchautorin:

 

„Die ganzen Berichte über die Tierschicksale zeugen von nichts anderem als von den Lügen der Chr. Rohn. Manche sind allgemeine Lebenslügen, manche sind sehr spezifische Lügen.

Ich vermute, sie ist eine notorische, zwanghafte Lügnerin und gehört eigentlich in die Hände eines erfahrenen Therapeuten.“

(Zitat: Original mail aus dem Hause ComArt, geschrieben von Marianne Wengerek, gerichtet an ein Mitglied unserer Initiative, Original selbstverständlich  in unserem Besitz)

 

Aber Sie Herr Rechtsanwalt, beklagen vor Gericht, Herr Schaper würde Frau Rohn scharf angreifen?

Fakt ist, die Schweizer Verleger haben sich ein Jahr auf dem Argenhof aufgehalten (Norbert Wengerk, etwa ein ¾ Jahr), haben alles Tag für Tag erlebt, unterstützt und in vielen Teilen auch betrieben.

Die dabei gewonnenen Informationen und Bilder werden,

nachdem der Termin für die Abgabe des zweiten Buches von Frau Rohn „Der lange Weg nach Hause“, nicht eingehalten wurde und so klar war, dass dieses Nachfolgegeschäft ohne Aussicht auf weiteren Erfolg ist,

eingesetzt, um einen augenscheinlich rein privat motivierten Krieg mit Frau Rohn zu führen. Denn bis zum August 2006 – der Fristsetzung für die Abgabe des 2. Buches der Frau Rohn, sowie Zahlungsfrist für die Internetseite – war vom Tierschutz nichts zu hören.

Noch am 31.07.2005 schrieb Marianne Wengerek, im Namen der Verleger, folgendes an Frau Rohn:

„Für uns war es bislang keine Frage, ob wir das neue Buch "Der lange Weg nach Hause" herausbringen, sondern lediglich, wann es erscheinen wird bzw. ob es pünktlich im September erscheinen kann. „

 

und weiter:

„Unabhängig von Deinen oder unseren verletzten Gefühlen stehen wir in einer vertraglich geregelten Geschäftsbeziehung“

 

auch die ist kein Aufruf zur Lebenswürde für Tiere:

„Verletzte Gefühle sind ein schlechter Ratgeber, wenn es um die Realitäten des Lebens geht.“

 

im folgendem zu sehende Hilfsbereitschaft, zeugt auch nicht von Sorge um die Tiere, diese werden jedenfalls in dem ganzen 3-seitigen Schreiben nicht angesprochen:

„Du und der Gnadenhof habt bislang in vollen Zügen von uns profitiert, und wir haben Dir bezifferbare Einnahmen verschafft. Wir haben uns auch noch nach unserem "Rausschmiss" durch Klaus nicht von unserer Linie abbringen lassen und haben Dir weiterhin zugearbeitet, weil wir dem Gnadenhof keinesfalls schaden, sondern stets nur helfen wollten: siehe Kunstausstellungen "Richter/Heidegger"; siehe Aktualisierung der von uns für den Gnadenhof erstellten und betreuten Website; siehe Zusammenarbeit mit web.de; siehe unser Mail an Dich in Sachen" Arbeitsübergabe" an Azita; siehe unser Kontakt zu Urs Niklaus und anderen usw. usw.“

(Alle vorstehenden Zitate, mail des ComArt Verlages von N. & M. Wengerek an Christiane Rohn, Original in unserem Besitz)

 

Erst seit die Fristen, die in diesem Schreiben vom Verlag gesetzt wurden, von Seiten der Frau Rohn ohne Reaktion blieben, besannen sich die Verleger auf Ihre “edlen Motive”.

Seitdem sind es die Verleger, die an jeder möglichen und unmöglichen Stelle versuchen, ihren Zorn über den geplatzten Lebenstraum

- die Verhinderung eines Tierschutzverlages ComArt mit etlichen Büchern der Frau Rohn, unterstützt von einem Gnadenhof als Zug- und Werbepferd, mit einem breit ausgebauten Angebot im gewerblichen Rahmen (Dogsense als Gewinnmaximierer) -

Luft zu machen.

 

Mehr oder minder qualitative Informationen werden verteilt und mit Herrn Tritschler als Deckblatt die TSI Seite mit Forum betrieben. Die Hauptakteure im Forum gegeben (man scheut selbst davor nicht zurück) die eigenhändig manipulierten/retuschierten Bilder aus dem Buch als Anklage vor.

Man versucht jeden vor seinen Karren zu spannen und dabei selbst im Hintergrund zu bleiben.

Nochmals ein Zitat einer mail vom Verlag:

„Guten Tag, Helge

Mir wurde gestern dieses Link übermittelt. In der "reichen Schweiz"

findet Chr. Rohn offenbar immer mehr Unterstützer, was bestimmt auch

dem Einsatz ihrer Schweizer Manager zu verdanken ist.

http://www.chodsky-pes.ch/1/

Da mein Name sicher an allererster Stelle fällt, wenn es um die

"Hetzkampagne" geht, denke ich, es ist sinnvoll, wenn ich mich in

diesem Zusammenhang zurückhalte - sonst ist das Wasser auf die Mühlen

von Chr. Rohn.

Vielleicht hast Du ja die Möglichkeit einzuschreiten und diese Menschen

auf die Ermittlungen, die Geldbuße, die TSI-Website usw. aufmerksam zu

machen?

Freundliche Grüsse,

Marianne“

(Zitat: mail ComArt Verlag, Marianne Wengerek an ein Mitglied von uns, Original in unserem Besitz)

 

Man wird selbst nicht offen tätig, dafür hat man seine Leute, aber die Art und Weise, die ist mehr als unwürdig. Dies hat mit einer sachlichen Auseinandersetzung mit den Problemen um den Argenhof – welche dringlichst im Sinne der Tiere und der Allgemeinheit gelöst werden müssen – nichts zu tun.

 

Zum Abschluss nochmals der Verlag und seine Gesellschafterin:

„Hallo ringsum

Das ist die Telefonnummer von Heidrun Dassler

07xxx - xxxxx

Sie wohnt in B……….

A. hatte dort für heute einen Gesprächstermin (per Telefon) abgemacht -

aber dieser Termin wurde nicht eingehalten, wie Ihr seiner Antwort

entnehmen könnt. Sie blockt ab - vermutlich nach Rücksprache mit dem Hof.

Es wäre in meinen Augen sinnvoll, wenn insbesondere der

Tierschutzbeauftragte des TH Stuttgart und der

Pressesprecher des dt. Tierschutzbundes dort anrufen oder hinschreiben

würden!!!

Aber alle anderen natürlich auch.

LG, Marianne

A.:

> Es sollten alle dort anrufen! Der Termin wurde nicht eingehalten –

> Frau Dassler ist auch nicht mehr erreichbar! Ich habe auf dem Tonband

> hinterlassen, dass sie eine FALSCHE Sache unterstützt und sie braucht

> mich nicht mehr zurück rufen – darauf würde ich keinen Wert mehr

> legen! Ruft bitte ALLE dort an und geht dieser Tussi auf den Nerv!!!!“

(Zitat: mail ComArt von Marianne Wengerek an ein Mitglied von uns, Telefonnummer und Wohnort haben wir unkenntlich gemacht, Original in unserem Besitz)

 

Das sind die Fakten,

wir werden Sie weiter vortragen,

wir werden es – auf Wunsch auch gerne gerichtlich – prüfen lassen,

wir werden unser sachliches und auf Fakten beruhendes Vorgehen gegen die Aktivitäten der Christiane Rohn, und für die Tiere auf dem Argenhof,

nicht auf dem Altar der persönlichen Befindlichkeiten „der Schweizer Verleger“ opfern.

 

Zu den weiteren brisanten Details der einstweiligen Verfügung und der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Wengerek, kommen wir in unserem nächsten Bericht.

Abschließen wollen wir noch mit einem letzten Zitat aus dem Urheberrechtsgesetz:

§ 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung

(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur

unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich

verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die

Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf

Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.

 

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