Die Hundehaltung auf dem Argenhof, oder wie lange müssen sie noch?

Wie sieht diese aus, was ist an den kritischen Fragen dran, dies wollen wir hier einmal betrachten. Bei dem Thema des neuen Hundehauses, wurde ja bereits die Frage aufgeworfen, warum ein Verein mit seinem Gnadenhof, ein Objekt bezieht, welches augenscheinlich bereits beim Bezug offensichtlich keine geeigneten Unterbringungs- möglichkeiten für die Schutzbefohlenen hat. Nach eigenen Angaben, hatte der Verein ja bereits beim Umzug vom Lempen Hof zum Argenhof im Jahr 2002, die Verantwortung für mehr als 250 Tiere.

Dies verpflichtet einen verantwortlichen Verein zu einer gewissen Sorgfalt bei der Auswahl eines möglichen Objektes. Wenn also keine ausreichenden Baulichkeiten vorhanden sind, und nicht genügend Mittel für einen Umbau, dann sollten die Tiere vorgehen, keinesfalls aber hinter den privaten Interessen einer Person stehen.

Frau Rohn selbst, schreibt in Ihrem Buch “Man nennt mich Hundeflüsterin” auf Seite 471 zum Gnadenhof auf dem Lempen Hof: “Es war nur eine Frage der Zeit, bis ich erstmals die Aufnahme von Tieren mangels Möglichkeiten zur Artgerechten Unterbringung ablehnen musste.”. Diesen Satz sollten wir uns merken!

Ihr war also eine solche Verpflichtung durchaus bewusst. Also die artgerechte Haltung, vor der Aufnahme weiterer Tiere. Die entsprechenden Gesetze – also Tierschutzgesetz und die Tierschutz Hundeverordnung – sehen jedenfalls nur eine mögliche Ausnahmemöglichkeit vor.

TierSchuHuV  § 9 Ausnahmen für das vorübergehende Halten

Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für das vorübergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet ist.                              (Die § 2 & 6, mit den Absätzen, siehe rechts)

Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen können also nur bei vorübergehendem Halten - was sicherlich nicht Monate und Jahre, wie beim Argenhof der Fall, meinen kann – und zudem nur in einer Notlage und ausschließlich Fundhunde und eingezogene Hunde betreffen darf. Dies aber auch nur, wenn eine andere Aufnahme nicht möglich ist. Es betrifft auch nur zwei Punkte der Gesetze, wo eine Behörde eine befristete Ausnahme zulassen kann. Doch der Gnadenhof auf dem Argenhof, besteht seit 2002 so.

Denkt denn der Verein „Gnadenhof–Lebenswürde für Tiere e.V.“ dass überhaupt eine Änderung nötig ist? Nun, zum Teil sicherlich, denn sonst würde ja nicht an ein neues Hundehaus gedacht. Aber der Hof selbst sieht dies auch wie folgt:

Also fast ideale Voraussetzungen für die Unterbringung der Tiere! Eben auch für Hunde und Wolfshybriden und vieles mehr.

Gut, dann wollen wir eben dies einmal genauer betrachten. Dabei neben den Gesetzen, auch auf die Behörden und die Bilder Bezug nehmen.

Ideale Unterbringung

TierSchHuV

§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten

(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinandergewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.

(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.

Auf dem Argenhof gibt es auf den ersten Blick vier verschiedene Arten der Hundehaltung. Nicht immer sind diese 4 Arten klar getrennt oder ein bestimmter Hund, einer dieser Arten zuzuordnen.

  • Privat Hunde von Frau Rohn, die sollen uns hier nicht beschäftigen.
  • Haltung des Husky-Mischlings Rudels.
  • Haltung in Außenzwingern
  • Haltung in der Reithalle, oder dem angegliederten Stallgebäude

Warum eine Extra Erwähnung der Hunde unter Punkt 2. ?

Husky Mix WelpenEinfach weil diese Tiere verschiedene Bezeichnungen von Seiten des Argenhofes erfahren haben. Es ist schwer diese einzuordnen.Husky - Wolfsrudel

Die Hunde unter unserem Punkt 2. wurden zuerst als Wölfe, dann als bekannt wurde, dass der Vater dieses Rudels ein von Frau Rohn gekaufter Tschechos- lowakischer Wolfshund war, als Wolfshybriden – wie oben im Bild – ausgewiesen. Etliche Berichte, förderten so das Interesse am Gnadenhof. Mal davon abgesehen, dass diese Wolfshunde unter der Nummer 323 der FCI als anerkannte Hunderasse gelten, nähert sich der Hof heute aus anderen Gründen einer anderen – ebenso falschen – Bezeichnung.

Husky Rudel - WölfeHeute werden die oben noch als Wolfshybriden bezeichneten Mischlinge als Husky Rudel deklariert. Denn auf den Vorwurf der Kritiker dieses Rudel sei auf dem Hof gezüchtet worden, wird nun verbreitet, die Husky-Hündinnen seien bereits trächtig auf den Hof gekommen. Da passt nun natürlich kein Wolf, oder Wolfshund mehr in die Story. Als Entschädigung für den verlorenen Werbeeffekt, konnte der Vater Yuma nun wenigstens Paten sammeln. Doch wir schweifen ab, diese Tiere sollen nur am Rande ein Thema sein. Wir können auch leider nicht diese bebilderten Zwinger und Verschläge ausmessen, auch den heutigen um einen Durchgang in das Gebäude erweiterten Husky-Zwinger ausmessen. Teils weil es umgebaut wurde, teils weil man uns nicht lassen würde. Aber die Bilder sprechen eigentlich eine deutliche Sprache. Denn die Hunde selbst können als Maßstab dienen.

Sie leben zwar auch wahrlich nicht entsprechend den Vorschriften von Tierschutzgesetz und Tierhalterverordnung. Aber sie genießen jedenfalls ab und an, den Vorzug des Auslaufs in der „Höhlenwelt“.

Bildzitat: Google Earth

Das linke Google Earth Bild, zeigt den Argenhof. Das sogenannte Haus 1, unter dem Schriftzug “wangen”, soll hier an dieser Stelle keine Rolle spielen. Es ist für die Hundehaltung weitgehend uninteressant. Wir kommen aber bei einem anderen Thema noch darauf zurück.

Der Weg von diesem Haus 1, führt auf das Wohnhaus zu. Dieser Komplex, auch Wirtschaftshaus genannt, zieht sich durchgehend von da bis zum Ende der roten Markierung hin. Besteht aber aus vier Gebäudeteilen. Für uns sind jedoch nur die farblich markierten von Bedeutung. Denn hier werden Hunde gehalten. Es gibt zwar noch zwei kleine Stellen, aber die können wir vorerst vernachlässigen.

Für Nummer 3, also die Außenzwinger, ist die gelbe Markierung von Bedeutung. Praktisch in Verlängerung des Weges von Haus 1., an dem Wohnhaus vorbei, ist zuerst ein Stellplatz für den Pferdeanhänger und dann das Gebäude. Dieses selbst ist nur für Mitarbeiter, Schweine und Pferde von Interesse. Aber das Gebäude ist nicht so breit wie es wirkt, es hat zum Wohnhaus hin eine Überdachung. Hier stehen die Außenzwinger.

Argenhof - 070
Aussenzwinger - 31
Baghira mit Zähnen 2004

Das links nebenstehende Bild, ist im Buch “Man nennt mich Hundeflüsterin” von Christiane Rohn enthalten. Sie liefert auch eine Analyse zu dem Heulen des Hundes. “Wenn sie einsam sind, bellen manche Hunde nur, um wenigstens die eigene Stimme zu hören.”

Das scheint auch der Gesetzgeber bei der Hundeschutz Verordnung berücksichtigt haben. Denn hier heißt es zum Beispiel:

TierSchHuV § 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung

(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in       Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.

Warum kann man nicht einmal so leicht zu bewerkstelligende Sachen den Vorschriften gemäß machen?  Warum fällt das bei keiner Kontrolle auf?

Frau Rohn selbst schreibt in Ihrem Buch:

„Die Seele und die Gefühle der Tiere sind mir heilig – die Tiere spüren das ganz genau, und sie reagieren positiv darauf.“

„Was ich tue, beruht auf Respekt vor dem Tier, auf genauer Beobachtung, Einfühlungsvermögen und Erfahrung.“

Sind das, so stellt sich uns die Frage, nur leere Worte, welche für  die Ihr anvertrauten Tiere keine Geltung haben?

TierSchHuV § 6 Anforderungen an Zwingerhaltung

(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.

(2) In einem Zwinger muss

1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf.

2. für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin mit Welpen zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen.

Der Tierschutz ist in Deutschland in der Verfassung verankert, dass neue Tierschutzgesetz hat als Grundsatz

 “aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.”

Hier bleibt für uns, auf dem Argenhof so manche Frage.

Aussenzwinger
Aussenzwinger, Artgerecht auf 4 qm
Bildzitat: Terra Mater
Text zu Bild
yuca Bildzitat: www.der-gnadenhof.de alte HP
Husky Rudel
Aussenzwinger
Zuhause 2

Besonders kann man den Erfolg der Renovierungs- und Sanierungsarbeiten am Wohnhaus mit der Galerie (mit den schönen Sonderfliesen mit Hundpfoten Muster sehen, wir gehen mal nicht davon aus, das dass Gestüt Hundepfoten als Motiv hatte) sehen. Von dieser respektablen Galerie aus kann man auch direkt auf die Aussenzwinger sehen. Was sehen die Hunde?

Zu den Bildern (von denen alle in den Medien abgebildeten anscheinend noch im Haus hängen) und der Ausbildung, haben wir bereits etwas gesagt. Eine Einschätzung von ausgebildeten Künstlern, bei einer solchen Ausstellung, über die Werke von Frau Rohn, würde zumindest einen der Macher dieser Seite interessieren.

Bildzitat: Argen-Märchen-Deckert

Aus den Fenstern der Galerie, kann man auf der einen Seite die Zwinger sehen. Guten Appetit.

Aussenzwinger

Tierschutzgesetz, Zweiter Abschnitt, Tierhaltung, § 2

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

In diesen wenigen Aussenzwingern, sind aber nur der weit kleinere Teil der Hunde auf dem Argenhof untergebracht. Die meisten Hunde, waren und sind in der Reithalle zu finden. Hier leben sie zum Teil über Jahre hinweg. Dieses Zuhause, wollen wir uns nun ansehen. Dies ist nicht so einfach, denn hier sind Einblicke nicht erwünscht. Im Laufe der letzten fünf Jahre die der Verein „Gnadenhof – Lebenswürde für Tiere e.V.“ sind gleichwohl eine Menge Bilder und Aussagen über diese Halle gemacht worden.

Bildzitat: Google EarthZunächst verwundert es natürlich

 - bei der von Frau Rohn propagierten Einstellung zu gerade Hunden, und dem Namensbestandteil „Lebenswürde“ im Vereinsnamen –

dass überhaupt jemand auf die Idee kommt, Hunde in einer Halle in Zwingern leben zu lassen. Dies auch noch als „Paradies für Tiere“ zu bezeichnen kann man nur mit geschmacklos bewerten.

Hunde sind für den Verein, aber auch für Frau Rohn der Hauptumsatzbringer. Dogsense Artikel, Seminare, Buch und DVD alles bezieht sich auf Hunde. Sieht man aber auf die Lebensumstände, haben die Hunde es am schlechtesten. Auch die Freiflächen und Koppel, ein Blick auf die Bilder genügt um die Wertigkeit der Hunde zu erkennen. Sehen wir auf und in die Reithalle.

Zeichnung Zwingerbelegung

Wir wollen einmal sehen, ob die Einhaltung der Gesetze in Bezug auf die Reithalle ähnlich dürftig ist, wie bei den Aussenzwingern. Links sehen Sie eine Zeichnung der Zwinger in der Reithalle. Dies deckt sich auch mit anderen Angaben (siehe Zeichnung einer weiteren ehemaligen Mitarbeiterin, rechts).

Halle-022

Diese Reithalle wurde in den 80er Jahren von Frau Hanna Schlosser-Reemtsma für die Reitschule und das spätere Gestüt Argenhof errichtet. Eine Turnier Reithalle hat die Fläche von 20 x 40 Meter, dies ist aber eben die Turnierfähige Größe. Diese Halle soll 18 x 40 Meter messen.

halle-072Dazu ist ein Teil am Eingang abgetrennt, steht also von den 40 Metern Länge nicht zur Verfügung. An beiden Enden der Halle ist Freiraum, zum einen für Regale, Sofas und ähnliches, zum anderen für einen seltenen Besucher als Eingangsbereich. Die folgende Zwingeranlage ist dann aber nicht einsehbar, durch Laken und ähnliches verhängt.

Artgerecht Argenhof
Hallen Skitze
halle-007

Sollte also einmal der die Tür zum lüften offen stehen, sieht dies dann so aus, wie auf dem Bild rechts. Ein Sperrband ist als Abgrenzung für den Eintritt gedacht. In der Mitte über dem Sofa kann man die Zwingerseitenwand der mittleren Doppel-zwingerreihe sehen. Rechts, also über dem Sessel, einen grünen Vorhang, welcher den Gang zwischen den Zwingern verdeckt. Die Frage was die Sitzgarnitur hier soll, ist ebenso latent wie die über das dahinter. Erkennen kann man, es ist nicht sehr hell in der Halle. Leider ist dies keine Ausnahme. Auch oben rechts, auf dem kleinen Bild des Abgetrennten Hallenteils, kann man die grün verdeckten Fenster sehen.

Unter dem Menüpunkt “Die Halle” hatten wir Ihnen ja bereits etliche Bilder mit den zugehängten Fenstern gezeigt. Dies ist also keine Ausnahme, es ist offensichtlich die übliche Vorgehensweise. Denn diese Bilder sind über 3 Jahre, von den unterschiedlichsten Leuten gemacht. Bei den Bilder aus dem Inneren ist dies anders. Diese sind ja nur mit einer Genehmigung möglich, dann scheint man es etwas heller zu machen.

Lassen sich Hunde im abgedunkelten leichter unter solchen Bedingungen handhaben?

Es erinnert jedenfalls an einen Vogelkäfig, über den man am Abend ein Tuch deckt um dem Vogel zu verdeutlichen “Zeit zur Ruhe und zum Schlaf”.

Nur wir wollen nicht spekulieren, sehen wir also was der Hof dazu sagt. Im allgemeinen nichts, denn zu der Halle gibt es keine Stellungnahme. Sie ist kein Thema, nur nach der Durchsuchungsaktion Ende 2005 folgt Anfang 2006 mal eine Erklärung. Nicht gezielt auf die Reithalle aber mit einem Verweis auf ein Gutachten, welches nur 5 Wochen vor der Durchsuchung entstand.

Innen Halle
halle-070
Die Dogsense Arbeit (14)

Der Verein “Gnadenhof - Lebenswürde für Tiere e.V.”, hat in seiner Stellungnahme zu den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, folgendes Zitat aus der dem Gutachten des Veterinäramtes vom 26.09.2005 veröffentlicht:

Bei der Besichtigung der Hunde in der Reithalle ergaben sich keine tierschutzwidrigen Befunde. Die Unterbringung der Tiere in den verschiedenen Zwingern entspricht der Hundehaltungsverordnung in der derzeit gültigen Fassung und ist unter dem Aspekt einer tierheimähnlichen Einrichtung als verhaltensgerecht und sehr ordentlich einzustufen. Der Platzbedarf ist bei jedem Tier als ausreichend, im Vergleich zu Einrichtungen ähnlicher Art als eher großzügig anzusehen.“

Diese Feststellung des Veterinäramtes, wird sicher unter anderen folgende Benachbarten Tierheime sehr interessieren und für diese Art Einrichtungen im Einzugsbereich  Ravensburg schlimmes befürchten.

Tierschutzverein im Lkr. Biberach e.V. Tierschutzverein Friedrichshafen e.V. Tierschutzverein Isny e.V.
Tierschutzverein Ravensburg -Weingarten e.V Tierschutzverein Überlingen u.U. e.V. Tierschutzverein Wangen im Allgäu e.V. Tierschutzverein Bad Saulgau u.U. e.V.
Tierschutzverein Bad Waldsee
Tierschutzverein Bad Wurzach
Tierschutzverein Leutkirch u.U. e.V.

                               TierSchHuV § 5                                 Anforderungen an das Halten in Räumen

(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen.

Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein

Die Bodenfläche der Halle ist 18 x 40 Meter, dass sind 720 qm. Ein Achtel, das wären 90 qm mindestens benötigte Fensterfläche. So müssten die Fenster der Reithalle  einen Meter in der Höhe messen, dann auf beiden Seiten auf voller Länge und zudem an der Breite nochmals 10 Meter mindestens betragen. Dies ist alles nicht der Fall.

Aber auf gar keinen Fall, darf es Verschlussmöglichkeiten der Fenster geben und diese zugelassen sein, denn dann sind nicht mal die Minimalforderungen des Gesetzes erfüllt. Wieviel Frischluft benötigen so viele Hunde? Diese Fenster an den Langseiten lassen sich nicht öffnen?

Weiter mit der, von Veterinären Reithalle Argenhofattestierten, großzügigen Platzverhältnissen der Hunde in der Halle. Es sind 720 qm Grundfläche, wir ziehen für Vorraum, die abgeschrägten Wände, Sitzgarnitur, Schränke, Regale, Zwingerwände, Absperrgitter, Zwischenräume, Kisten, Stühle, und ähnliche nicht für Hunde gedachte Flächen mal nur 80 qm ab (wobei der Vorbereich am Eingang schon größer ist). Verbleiben 640 qm

Laut Staatsanwaltschaft, wurden bis zu 70 Hunde in dieser Reithalle gehalten. Das sind bei 640 qm geteilt durch 70 Hunde, ganze 9,1 qm pro Hund.

Halle
Bidzitat: Affen in Not

Nicht der leere Affenkäfig, die grüne verdeckten Fenster sind es..

Bildzitat: Internet

Jedoch ist dies nur die halbe Wahrheit. Denn diese 9,1 qm-Zahl ist zwar an sich schon tierschutzwidrig, aber diese gilt nur für eine angenommene freien Halle. Wenn die Hunde wirklich mal Auslauf haben, dann kann man die Zwinger ja allenfalls als Körbchen, Hütte (oder Toilette wenn diese zuvor nicht gereinigt wurden, und aus Gewöhnung) ansehen. Zum Auslauf sind diese dann wohl durch die Abgrenzung der Tür nicht geeignet. Es bleiben dann nur die beiden Gänge zwischen den Zwingerreihen als wirklicher Auslauf.

Das Bild rechts zeigt es sehr schön. (Wundern Sie sich bitte nicht über die 4-5 Stofftiere in luftiger Höhe. Es ist ein Bild aus einem (nicht ganz freiwilligen) Fernsehbericht. Dazu werden nicht nur die Fenster nicht verdeckt, da werden auch im Vorraum solche Dinge in die nackte Balken Konstruktion des Daches gebunden. Über der eigentlichen Hunde Fläche sind dies aber nicht. Weisse Salbe, Augenpulver nach Flüsterinnen Art. Man hatte sich hierfür viel Mühe gegeben, Sofas und Teppiche in den Gängen (so gut zu reinigen) und etliches mehr. Aber weiter als in den Vorraum kamen die Besucher nicht.

Aber hier ist eine solche Auslauffläche zu sehen. Achten Sie auf die Baugitter. Eins vorne, gerade als Absperrung des eigentlichen Ganges. Dahinter eines, schräg gestellt. So werden ganz rechts 3 Zwinger Bild Halle gestellt 2und links 2 zusammen als “Freilaufzone” gebildet. Also auf der einen Seite 6, auf der andern Seite 4 Meter. Auf dem nächsten Standbild (links) besser zu sehen. Im Mittel also 5 Meter in der Tiefe. Fehlt die Breite des Ganges. Sehen Sie selbst links bei diesem fernsehtauglichem “Teppich und Handtücher Bild” , 3 Meter, oder wollen wir 3,5 annehmen?

Dann ergeben sich zwischen 15 und 17,5 qm für die Besatzung von 5 Zwingern. Im “Idealfall” nur 5 Hunde, aber die Ermittlungen der Behörden, die Belegungs- Pläne der Mitarbeiter sagen anderes.

Was bleibt dann noch?

Nicht besser wird es im normalen Ablauf in dieser Halle. Die meisten Hunde sind in ihren Zwingern. Bei den Zwingern handelt es sich um Markenware (darauf kommen wir später noch). Es sind so genannte Nato-Zwinger, in der Minimal Größe 2 x 2 Meter, das sind 4 qm und noch nicht mal die, immer alleine! Die Geschäfte erledigen auf Stroh (beim Urin sicher sehr angenehm langbleibend feucht), im Multifunktionsraum auf 4 qm. Schlafplatz, Wasser und Futter, Liegefläche, Bewegung.

Der Platzbedarf ist bei jedem Tier als ausreichend, im Vergleich zu Einrichtungen ähnlicher Art als eher großzügig anzusehen.“   (Zitat, siehe oben)

Anonym zugesandtBei allem gebührendem Respekt vor den Veterinäramt Ravensburg, und unter Berücksichtigung unserer Achtung gegenüber den Behörden. Aber dieser Satz, mit dem Wort “Platzbedarf”, ist grammatikalisch ebenso untauglich, wie Inhaltlich. Natürlich ist der Platzbedarf eines Tieres ausreichend, Ihre Aufgabe wäre zu prüfen ob dieser Platzbedarf erfüllt wird.

Wenn dieses Platzangebot des Argenhofes, im Vergleich zu ähnlichen Einrichtungen (siehe obige Liste) als großzügig anzusehen ist, dann kommen wir um eine schmerzhafte Feststellung nicht umhin. Sämtliche Beteiligte an solchen Zuständen, weit abseits geltender Gesetze, sollten einem Strafverfahren zugeführt werden

Jetzt werden sich viele sagen, “ja aber, das war mal so, das ist doch alles jetzt anders”

Das mag marginal so sein, aber immer noch sind Hunde in einer Halle, wo sie nicht hingehören.

Die wenigen Änderungen, im wesentlichen also der vorgeblich Abbau der Zahl der Tiere, sind nur auf den Druck im Zuge der Anzeigen entstanden. Nicht aus Einsicht, denn die Stellungnahmen der Verantwortlichen  des Vereins, zeigt deutlich dass man sich keiner Schuld bewusst ist.

Dies ist das eigentliche Problem, Menschen die nichts dabei Empfinden,

über 70 Hunde in so eine Halle und in solche Aussenzwinger zu pferchen

und über Jahre so zu halten.

Dies ist einfach Gnadenlos, dies erzeugt kein Vertrauen in die Haltung!

Abseits dieser oben aufgeführten, etwas merkwürdigen Feststellung der Veterinäre, hat der Verein auch noch eine andere Passage aus diesem Gutachten der Veterinäre aus September 2005 veröffentlicht:

„Unter Berücksichtigung der einrichtungsspezifischen Gegebenheiten ergaben sich aus Sicht des Veterinäramtes für die Tierhaltung auf dem Gnadenhof keine straf- oder ordnungsrechtlichen Beanstandungen hinsichtlich der Vorschriften des Tierschutzgesetzes. Aus verwaltungsrechtlicher Sicht ist lediglich das Fehlen eines aktuellen Tierbestandsbuches zu bemängeln.
Der Gnadenhof ist entgegen dem geäusserten Verdacht, dass gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstossen wird, als vorbildliches Projekt in einer tadellos geführten Einrichtung zu bewerten.“

Solche Aussagen von Veterinären, sollten dem Tierfreund Sicherheit geben. Aber was ist mit den oben ausgeführten Mängeln und Verstössen bei den Aussenzwingern? Jetzt gerade mit den Platzverhältnissen, den Zwingern in einer gesetzwidrigen Größe, dem Tageslicht, der Frischluftversorgung?

Ein Teil dieser Fragen wurde bereits einmal beim Leiter des Veterinäramtes Ravensburg, im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde, vorgehalten. Der Leiter des Veterinäramtes, Herr Dr. Hartmann entgegnete am 22.02.2006 unter dem Aktenzeichen VET-918558

“Die Haltung der Hunde in der ehemaligen Reithalle stellt eine Mischung aus Zwingerhaltung, Gruppenhaltung und Auslaufhaltung dar, so dass hier nicht davon ausgegangen wird, dass die Hunde den überwiegenden Teil des Tages im Zwinger verbringen. Nur für diesen Fall gelten nach der amtl. Begründung zur Tierschutz-Hundeverordnung die Anforderung des § 6 uneingeschränkt.

Die räumlichen Voraussetzung nach § 5 liegen für die Reithalle liegen vor.”

TierSchHuV § 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung

(3) .......... Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebude heraus gewährleistet sein.

Ist das alles so, und wir sehen es nur nicht richtig? Nein denn das Gesetz:

Nun Herr Dr. Hartmann schränkt aber im selben Brief, nur einen Absatz zuvor, ein:

“…und dass den Kontrollpersonen immer nur momentane Beobachtung für eine Beurteilung zur Verfügung stehen. Insofern sind wir bei nicht offensichtlichen Mängeln auch auf Hinweise von internem Personal angewiesen.”

Dies verwundert in unseren Augen erheblich. Wenn Herr Dr. Hartmann angibt, dass die Kontrollen seiner Mitarbeiter lediglich eine “momentane Beobachtung” ist dies Verständlich, denn selbstverständlich sind die Veterinäre nicht jeden Tag auf dem Hof.

Aber wie kann Herr Dr. Hartmann dann attestieren, dass die Haltung der Hunde:

eine Mischung aus Zwingerhaltung, Gruppenhaltung und Auslaufhaltung “

darstellt, bei der Dr. Hartmann

nicht davon ausgegangen wird, dass die Hunde

den überwiegenden Teil des Tages im Zwinger verbringen”

Nur auf Grund der Angaben, die der Argenhof macht?

Denn von den Einrichtungen her

  • Zwingerhaltung, in 4qm Zwingern, ohne Blick nach ins freie, entgegen der Gesetze?
  • Gruppenhaltung in dieser Halle, bei dem Platz pro Hund?
  • auf Sandboden, wer kann den wie reinigen?
  • Auslaufhaltung, wo sind die Ausläufe und das Personal um dies durchzuführen?

spricht überhaupt nichts für diese Feststellung.

Aber wir wollen uns die anderen Punkte, welche Dr. Hartmann anführt, ansehen.

Herr Dr. Hartmann gibt an, dass bei dieser von Ihm vermuteten Mischhaltung:

Nur für diesen Fall gelten nach der amtl. Begründung zur Tierschutz-Hundeverordnung die Anforderung des § 6 uneingeschränkt.”

Dies können wir nicht bestätigen und auch nicht verstehen. Steht doch Ausdrücklich im § 6 der Verordnung, eben zu den Ausnahmen:

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages auerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.”

Anonym zugesandtDas die Hunde in der Halle, oder die in den Aussenzwingern, an mindestens 5 Tagen der Woche den überwiegenden Teil des Tages ausserhalb der Zwinger verbringen, ist nicht nur technisch unmöglich, es behauptete nicht einmal der Hof. Aber selbst dann, müssten die Zwinger 6 qm haben.

Bei den Verwendeten Zwingern in der Halle und Aussen, handelt es sich um Standartzwinger der Firma Bormet, im kleinsten käuflichem Maß von 2 x 2 Meter. Also ganze 4 qm, zwei zuwenig, selbst für diese Ausnahmeregelung, die gar nicht gilt. eingebauter_schieber.               

Dieser links im Bild in der Halle zu sehende Schieber (am Bildrand) ist übrigens Aufpreispflichtig. Aber dies ist auch das einzige Extra was vom Hof geordert wurde.

Auffällig auch der Boden, man kann die Spalten zwischen den Brettern gut erkennen. Wenn der Urin, vom Stroh in die Lücken auf den Sandboden fliesst und tropft, wer macht den Sandboden sauber?

Bei Blick auf das Stroh, der tief hängenden Wärmelampe, in einen Zwinger ohne Hütte in einer ungeheizten Halle, da sind noch ein paar Punkte die uns interessieren:.

  1. Feuergefahr, Brandschutz,
  2. Liegt ein Nutzungsänderung vor
  3. Stroh als Zwingerboden Belag
  4. Höhe der Wärmelampe
  5. Anzahl dieser Lampen
  6. Ungeheizte Halle, keine Hütte

Angesichts der nebenstehenden Gesetze, wundert es schon, dass es keinerlei Beanstandungen gab. Wie hoch hängt diese Lampe und welche Höhe für einen aufgerichteten Hund, mit ausgestreckten Pfoten nehmen Sie an?

Wie kann man Stroh trocken und sauber halten. Artgerecht scheint mir dies für Pferde eventuell Schweine, aber für Hunde?

Wo sehen Sie, Dr. Hartmann, denn eine Wärmedämmung in simplen Holzplatten (Siebdruckplatten 2cm)?

Die Hunde haben nichts, weder eine Hütte, noch eine Dämmung an Halle oder Zwinger. Auf dem Bild unten kann man die Anzahl der Steckdosen sehen.

TierSchHuV § 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung

(3) ............ Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.....

TierSchHuV § 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung

(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.

TierSchHuV § 5 Anforderungen an das Halten in Rumen

(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn

1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind und

2. außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht.

Bild Halle gestellt 1
Reithalle Argenhof

Gemeint ist die Zahl der Verteiler Steckdosen Blöcke. Also dieser Dinger die hier (über dem Bild von Herrn Schumacher), mit jeweils 4 Steckdosen. Es sind 4 dieser 4-fach Steckdosen. Reicht überhaupt der Leitungsquerschnitt um an jede wirklich 4 Wärmelampen zu betreiben. Aber auch dann haben wir ganze 16 Lampen, für 16 Hunde. Die paar Wärmelampen sind wie ein Streichholz in einer Bahnhofshalle. Wie sollen die Hunde sich im Winter warm halten? Wie die nach vorne und oben völlig offenen Zwinger mit ihrer Körperwärme erwärmen?

Dies ist alles nicht gegen das Gesetz?

BGB, dem § 903 wird folgender Satz angefügt:

"Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse

die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten."

Verzeihen Sie bitte, wenn wir hier, nach studium der entsprechenden Gesetze und Vorschriften zu einer völlig anderen Bewertung kommen. Wir haben bei der Hundehaltung, keinen einzigen Punkt finden können, der in Übereinstimmung mit den Gesetzen ist. So manches wäre noch zu schreiben, aber wir wollen hier vorerst enden. Es ist schon lang geworden, dieser Bericht, aber ein abschliessende Stellungnahme noch:

Argenhofschwein
[Home] [Stellungnahme] [Newsletter] [In eigener Sache] [System Rohn] [Die Werbung] [Widersprüche] [Der Verein] [Ein Hundeschicksal] [Die Halle] [Staatsanwaltschaft] [Hundehaltung] [Lebenswürde?] [Hundehaus] [Nebenschauplätze] [Impressum] [Links]

Counter Counter