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Abseits dieser oben aufgeführten, etwas merkwürdigen Feststellung der Veterinäre, hat der Verein auch noch eine andere Passage aus diesem Gutachten der Veterinäre aus September 2005 veröffentlicht:
„Unter Berücksichtigung der einrichtungsspezifischen Gegebenheiten ergaben sich aus Sicht des Veterinäramtes für die Tierhaltung auf dem Gnadenhof keine straf- oder ordnungsrechtlichen Beanstandungen hinsichtlich der Vorschriften des Tierschutzgesetzes. Aus verwaltungsrechtlicher Sicht ist lediglich das Fehlen eines aktuellen Tierbestandsbuches zu bemängeln. Der Gnadenhof ist entgegen dem geäusserten Verdacht, dass gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstossen wird, als vorbildliches Projekt in einer tadellos geführten Einrichtung zu bewerten.“
Solche Aussagen von Veterinären, sollten dem Tierfreund Sicherheit geben. Aber was ist mit den oben ausgeführten Mängeln und Verstössen bei den Aussenzwingern? Jetzt gerade mit den Platzverhältnissen, den Zwingern in einer gesetzwidrigen Größe, dem Tageslicht, der Frischluftversorgung?
Ein Teil dieser Fragen wurde bereits einmal beim Leiter des Veterinäramtes Ravensburg, im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde, vorgehalten. Der Leiter des Veterinäramtes, Herr Dr. Hartmann entgegnete am 22.02.2006 unter dem Aktenzeichen VET-918558
“Die Haltung der Hunde in der ehemaligen Reithalle stellt eine Mischung aus Zwingerhaltung, Gruppenhaltung und Auslaufhaltung dar, so dass hier nicht davon ausgegangen wird, dass die Hunde den überwiegenden Teil des Tages im Zwinger verbringen. Nur für diesen Fall gelten nach der amtl. Begründung zur Tierschutz-Hundeverordnung die Anforderung des § 6 uneingeschränkt.
Die räumlichen Voraussetzung nach § 5 liegen für die Reithalle liegen vor.”
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TierSchHuV § 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung
(3) .......... Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebude heraus gewährleistet sein.
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Ist das alles so, und wir sehen es nur nicht richtig? Nein denn das Gesetz:
Nun Herr Dr. Hartmann schränkt aber im selben Brief, nur einen Absatz zuvor, ein:
“…und dass den Kontrollpersonen immer nur momentane Beobachtung für eine Beurteilung zur Verfügung stehen. Insofern sind wir bei nicht offensichtlichen Mängeln auch auf Hinweise von internem Personal angewiesen.”
Dies verwundert in unseren Augen erheblich. Wenn Herr Dr. Hartmann angibt, dass die Kontrollen seiner Mitarbeiter lediglich eine “momentane Beobachtung” ist dies Verständlich, denn selbstverständlich sind die Veterinäre nicht jeden Tag auf dem Hof.
Aber wie kann Herr Dr. Hartmann dann attestieren, dass die Haltung der Hunde:
“eine Mischung aus Zwingerhaltung, Gruppenhaltung und Auslaufhaltung “
darstellt, bei der Dr. Hartmann
“nicht davon ausgegangen wird, dass die Hunde
den überwiegenden Teil des Tages im Zwinger verbringen”
Nur auf Grund der Angaben, die der Argenhof macht?
Denn von den Einrichtungen her
- Zwingerhaltung, in 4qm Zwingern, ohne Blick nach ins freie, entgegen der Gesetze?
- Gruppenhaltung in dieser Halle, bei dem Platz pro Hund?
- auf Sandboden, wer kann den wie reinigen?
- Auslaufhaltung, wo sind die Ausläufe und das Personal um dies durchzuführen?
spricht überhaupt nichts für diese Feststellung.
Aber wir wollen uns die anderen Punkte, welche Dr. Hartmann anführt, ansehen.
Herr Dr. Hartmann gibt an, dass bei dieser von Ihm vermuteten Mischhaltung:
“Nur für diesen Fall gelten nach der amtl. Begründung zur Tierschutz-Hundeverordnung die Anforderung des § 6 uneingeschränkt.”
Dies können wir nicht bestätigen und auch nicht verstehen. Steht doch Ausdrücklich im § 6 der Verordnung, eben zu den Ausnahmen:
“Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages auerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.”
Das die Hunde in der Halle, oder die in den Aussenzwingern, an mindestens 5 Tagen der Woche den überwiegenden Teil des Tages ausserhalb der Zwinger verbringen, ist nicht nur technisch unmöglich, es behauptete nicht einmal der Hof. Aber selbst dann, müssten die Zwinger 6 qm haben.
Bei den Verwendeten Zwingern in der Halle und Aussen, handelt es sich um Standartzwinger der Firma Bormet, im kleinsten käuflichem Maß von 2 x 2 Meter. Also ganze 4 qm, zwei zuwenig, selbst für diese Ausnahmeregelung, die gar nicht gilt. .
Dieser links im Bild in der Halle zu sehende Schieber (am Bildrand) ist übrigens Aufpreispflichtig. Aber dies ist auch das einzige Extra was vom Hof geordert wurde.
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