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Der Verein “Gnadenhof - Lebenswürde für Tiere e.V.”, sein Vorstand, die Wahlen, die Sitzungen und das Recht: |
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grün = Ordnungsgemäss rechtsgültig eingetragen, rot = nicht rechtsgültig eingetragen |
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Folgende Anmerkungen möchten wir zur Tabelle noch anfügen: |
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zu Punkt 1. der Tabelle: Alle Vorstandsmitglieder wurden dem Amtsgericht gemeldet und dort eingetragen. |
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Zu den Punkten 2.-6 der Tabelle: 5-maliger Verstoß gegen die eigene Vereinssatzung §7 dort steht: “Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines Jahres statt. Eingeladen wird durch Bekanntmachung in der Tagespresse mind. drei Wochen vor dem Versammlungstag. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Antrage auf Satzungsänderungen einschl. des Antrags auf Auflösung des Vereins.” Nicht dass wir reine Paragraphenreiter wären, diese wenigen Regeln für Vereine sind wichtig. Die Mitgliederversammlung soll den Vorstand kontrollieren, im Sinne des Vereins für den richtigen Einsatz der Mittel sorgen und dies überwachen. Die Mitgliederversammlung ist die Möglichkeit für die Mitglieder, Einfluss auf Geschicke des Vereins – und in diesem Fall auf das Wohl der Tiere – nehmen zu können. Hier muss sich der Vorstand schon fragen lassen, wie er den Verein führt. Auch die Mitglieder sind unverständlich in ihrem Desinteresse am Wohl des Vereins. Dann wundern Entscheidungen wie die, des Umzuges auf den Argenhof, mit einer solchen Kostenbelastung wenig. Ein Verein in dieser Größenordnung mit bis zu 20 Mitarbeitern, Verantwortung für über 250 Tiere, der über fünf Jahre hinweg, keine Mitgliederversammlung durchführt, keine Kassenkontrolle gewährt ist eigentlich undenkbar. Es verstößt nicht nur gegen die Vereinseigene Satzung, auch gegen das Bürgerliche Gesetzbuch und die Abgabenordnung wird verstoßen: Es ist ein 5-maliger Verstoß gegen §36 BGB “Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.” Verstoß gegen §63 der Steuer-Abgabenordnung für gemeinnützige Vereine: “Die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.” |
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zu Punkt 7. der Tabelle: Verstoß gegen §7 Vereinssatzung: „Eingeladen wird durch Bekanntmachung in der Tagespresse mind. drei Wochen vor dem Versammlungstag.“ (Es erfolgte keine Einladung in der Tagespresse.)
Es kommt also zur ersten Mitgliederversammlung seit Gründung des Verein 1999, keine rechtlich korrekte Einladung, was an der Gültigkeit dieser Mitgliederversammlung und ihrer Beschlüsse bedenklich zweifeln lässt. Aber es kommt noch ein Umstand hinzu. Der Verein wirbt mindestens seit 2003 Fördermitglieder. Also Mitglieder die Beiträge zahlen, aber kein Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen haben. Diese eingeschränkte Mitglied- schaft lässt die Satzung aber nicht zu. Es gibt diese Art einfach nicht in diesem Verein. Der Verein stellt aber nur Fördermitgliedsanträge zur Verfügung. Das Gesetz verweigert eine nachträgliche Beschneidung der Rechte eines Mitglieds. Somit dürfte jedes Fördermitglied, durch Annahme seines Beitrages durch den Verein, als ein normales Mitglied gelten. Bei dieser ersten Mitgliederversammlung, waren von den 9 Gründungsmitgliedern, nur noch Christiane, Mechthild und Wulf Rohn sowie Frau Richter als Kassenwart anwesend. Der Rest der Teilnehmer, also 5 Mitglieder waren neu, sollten aber innerhalb der nächsten 2 Monate bereits wieder um 3 Rücktritte und Austritte reduziert werden. Der Verein hat ein sehr geringes Mitgliederpotential und ist stark familienabhängig, obgleich laut Satzung Mitgliedsbeiträge eine von 2 Finanzierungsquellen sind. Es kommt auch zu einem Verstoß gegen §8 Vereinssatzung: Der Vorstand wurde um 2 Mitglieder erweitert, obwohl die Satzung nur 4 Vorstandsmitglieder vorsieht. Dies käme einer Satzungsänderung gleich, die nicht vorgenommen wurde. Auch merkwürdig: Anwesend waren 9 Vereinsmitglieder, die 6 Vorstandsmitglieder wählten.
Verstoß gegen §67 BGB: „Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.” Es erfolgte keine Meldung an das Amtsgericht. Der neugewählte Vorstand war damit nicht rechtkräftig und durfte damit nicht für den Verein handeln. Somit ist von der Haftung her, noch immer der alte Vorstand von der Gründung her im Amt. Obgleich zum Beispiel die Schriftführerin Martina Rau bereits seit längerem keinerlei Kontakt mehr zum Verein hatte, bleibt Sie verantwortliches Vorstandsmitglied. Merkwürdig auch: Der ehem. 2. Vorsitzende (nicht der Kassenwart!) trug lediglich mündlich vor, dass der Jahresabschluss 2004 ausgeglichen sei. Daraufhin erfolgte die Entlastung des Vorstandes. Bereits 12 Tage später stellte der Vereinstreuhänder eine Unterdeckung von ca. 170.000 Euro fest. Ohne dass dies zu Konsequenzen für den Vorstand führte! Also hier wird ein Jahresabschluss lediglich mündlich und anscheinend ohne Belege vorgetragen. Nicht vom zuständigen Kassenwart, der kennt die Zahlen gar nicht in Gänze. Es trägt der 2. Vorsitzende und Vater der 1. Vorsitzenden vor. Dieses bei einem Verein, welcher seit 6 Jahren das erste Mal überhaupt einen Kassenbericht vorlegt. Bei einem Verein der zu diesem Zeitpunkt gegenüber, nach eigenen Angaben, 20 Mitarbeiter und 300 Tiere in Verantwortung steht und fast 300.000 Euro Spenden einnimmt. Nicht gerechnet die wirtschaftlichen Erträge, und sonstige Umsätze. Handwerksbetriebe oder Kleinunternehmer werden es wohl nur schwer glauben können, aber das ist so möglich, in Deutschland, nicht in Bananenrepubliken. |
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zu Punkt 8. der Tabelle: Eine Vorstandssitzung mit nicht rechtskräftigen Vorstandsmitglieder, welche durch eine rechtlich unzulässige Mitgliederversammlung gewählt wurden. Diese Vorstandsitzung ist, auch wenn sie von nicht gerichtlich registrierten und rechtlich bestätigten Vorstandsmitgliedern abgehalten wurde, recht aufschlussreich. Der Vorstand besteht rechtlich im Moment lediglich aus der 1. Vorsitzenden. Der Verein sieht aber keine Alleinvertretung vor. Der Verein ist eigentlich handlungsunfähig. Der Vereinstreuhänder berichtete von der oben erwähnten finanziellen Unterdeckung im Jahr 2004. (Hier sei die Frage erlaubt, ob ein Verein ohne nennenswertes Vereinsvermögen nicht bereits hier hätte Insolvenz anmelden müssen.) Auch ein Konflikt mit der Steuer-Abgabeordnung für gemeinnützige Vereine tritt hier zutage. Diese fordert unter §57: “Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht.” Dieser Verein trägt neben Darlehn und Krediten auch noch Altlasten für Umbaukosten. Kann ein Verein, der zur Abdeckung seiner Tätigkeit Kredite benötigt, seine Ziele noch selbst verwirklichen? Es wurde aus dem Vorstand bemängelt, dass die Zahlungseingänge für Vereinsleistungen, auf ein Privatkonto der Vorsitzenden gingen. Ebenso wurde kritisiert, dass die komplette Pacht für Grundstück und Häuser an die Rohn/Speidel GbR zu Lasten des Vereins gehen, obwohl ein Großteil der Räume und Flächen gewerblich oder privat genutzt werden. Leider vertagte man sich ohne Beschluss (und Konsequenzen). |
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zu Punkt 9. der Tabelle: Der „Vorstand“, der zwar immer noch nicht rechtskräftig im Amt war, traf sich jedoch erneut. Wiederum war Frau Rohn einziges rechtlich korrektes Vorstandsmitglied. Das hindert aber nicht daran eine geplante neue Satzung zu besprechen. Erstmals wurde hier auch angesprochen, dass die Tierhaltung (speziell der Hunde) zu wünschen übrig lässt und im Gegensatz zur propagierten „Lebenswürde“ stehe. Konsequenzen hatte jedoch auch diese Selbstkritik nicht. Man vertagte sich lediglich auf unbestimmte Zeit......... Im gleichen Monat, traten 3 Vorstandsmitglieder gefrustet, verärgert zurück, andere wurden zurückgetreten, man erteilte Ihnen Hofverbot. Die Konsequenz: Der Verein war nicht mehr handlungsfähig, da nur noch 1 Vorstandsmitglied im Amt war, die Satzung jedoch vorsieht, dass mind. 2 Vorstände gemeinsam den Verein vertreten müssen. Dieser Zustand hätte nun unverzüglich dem Registergericht gemeldet werden müssen, denn §29 BGB sieht hier vor: “Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.” Es geschah jedoch – nichts. Und das, obwohl der Verein die Verantwortung für ca. 300 Tiere und 20 Angestellte hatte! Das bedeutet, dass über die nächsten 3 Monate keine Entscheidung hätte getroffen werden dürfen. Keine Gehalts-, Miet-, oder sonstige Zahlung hätte erfolgen dürfen. Kein Tier aufgenommen, kein Futter gekauft werden dürfen. Der Verein kann nur durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten werden, es war aber nur noch Frau Rohn rechtlich gültig im Amt. Der Kassierer Herr Schumacher war nicht eingetragen und nicht rechtskräftig im Amt. Eigentlich hätte sofort eine Mitgliederversammlung einberufen werden müssen. Diese hätte dann Anfang August die Handlungsfähigkeit wieder herstellen müssen. |
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zu Punkt 10. der Tabelle: Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung, endlich - der Verein hat seit 5 Monaten nur die 1. Vorsitzende als Vorstand – sind genug Mitglieder gefunden um zu versuchen, wieder einen halbwegs vernünftige Vereinsführung zu bekommen. Verstoß gegen §7 Vereinssatzung. Eingeladen wird durch Bekanntmachung in der Tagespresse mind. drei Wochen vor dem Versammlungstag. (Es erfolgte keine Einladung in der Tagespresse.) Aber wie immer bei diesem Verein ist es alles andere als normal. Die Einladung, das kennen wir schon, ein Satzungsverstoß. Der spätere 2. Vorsitzende, im übrigen ein Fördermitglied, wurde telefonisch geladen. Etliche der vermeintlich anwesenden Mitglieder sind ebenso wenig korrekte Mitglieder zum Zeitpunkt der Versammlung. Der auf dieser Mitgliederversammlung gewählte Schriftführer, hat seine Mitgliedschaft - wie etliche der Mitglieder auch - direkt vor der Versammlung beantragt, wer diesen Antrag angenommen hat bleibt unklar. In der Versammlung selbst, laut Protokoll, niemand. Erneuter Verstoß gegen §67 BGB: Es erfolgte keine Eintragung beim Amtsgericht. Keine der gewählten Vorstandsmitglieder der letzten Monate ist wirklich rechtskräftig im Amt. Erst im Februar 2006 erfolgt ein ganzer Wust von Eintragungen, alle mehr oder weniger bedeutungslos. Dass hier dem Amtsgericht nicht erhebliche Zweifel gekommen sind und eine genaue Überprüfung des Vereins erfolgte, bleibt unerklärlich. Damit war die Wahl des 2.Vorsitzenden ohne rechtliche Gültigkeit. Und auch die Wahl der zwei übrigen Vorstandsmitglieder wurde erst mit 4-monatiger Verzögerung rechtswirksam. Damit hatte der Verein „Gnadenhof Lebenswürde für Tiere e.V.“ vom 30.05.2005 bis 16.02.2006 keinen wirklich rechtsmäßig handeln könnenden Vorstand. Und die 1. Vorsitzende alleine durfte keine Rechtsgeschäfte im Namen des Vereins tätigen. Doch der Verein stellte in dieser Zeit sogar Mitarbeiter ein und entließ diese fristlos, was Arbeitsgerichtsprozesse zur Folge hatte. Es wurden also Entscheidungen von erheblicher Tragweite für den Verein und andere getroffen, ohne Berechtigung hierfür. Wer all dies Verantwortet? Rechtlich gesehen, war immer noch der Gründungsvorstand im Amt! Es ist aber nicht so, als wenn hier Laien- oder ein Kneipensparverein das nächste Grillfest beschließt, und so alles etwas lockerer zu sehen wäre. Hier war die Protokollführerin der Versammlung eine Rechtsanwältin und der alte Kassierer Polizeibeamter, die neue Kassiererin hat beruflich mit Finanzwesen zu tun. Ein Nebeneffekt diese Versammlung: man schaffte die beiden unzulässigen Vorstandsposten wieder ab. Dafür rief man einen Beirat ins Leben, also ein Organ was den Vorstand unterstützen und diesem zuarbeiten soll. In diesen wechselte – von seinem Posten als Kassierer - sogleich Herr Schumacher. Aber auch dieser Vorstand, war bereits bei der Eintragung im Februar 2006 nicht mehr im Amt, viele der neuen Mitglieder bereits wieder ausgetreten. Der zweite Vorsitzende noch im Dezember 2005 zurückgetreten. Dies wurde auch dem Amtsgericht mitgeteilt. Doch erstaunlicher Weise, stört das weder den Verein, noch das Registergericht. |
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Zu Punkt 11. der Tabelle: Die nächste Mitgliederversammlung erfolgt trotz des nicht kompletten Vorstands erst im Mai 2006, natürlich wiederum nicht ordentlich Eingeladen. Den Hinweis: Verstoß gegen §7 Vereinssatzung. “Eingeladen wird durch Bekanntmachung in der Tagespresse mind. drei Wochen vor dem Versammlungstag.” (Es erfolgte keine Einladung in der Tagespresse.), könnten wir uns zwar ersparen, wollen ihn vollständigkeitshalber doch erwähnen. Eine wirklich interessante Mitgliederversammlung, denn auf dieser wurde eine neue Satzung beschlossen. Viel schlimmer jedoch: Auf dieser „Mitgliederversammlung“ wurde ja nicht nur eine einfache Änderung der Satzung beschlossen, sondern ein neuer Vereinszweck! Und hier schreibt §33 BGB vor: “Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.” Zur Erläuterung: Die Gründungssatzung sagte unter §2 (Aufgaben des Vereins) aus: “Schutz, Pflege und Wart nicht mehr vermittelbarer Tiere.“ (also eine rein auf den Betrieb eines Gnadenhof ausgerichteter Vereinszweck) Die neue Satzung sagt unter §3 (Zweck des Vereins) aus: “Schutz, Pflege und Wart verhaltensauffälliger und körperlich und seelisch misshandelter Tiere mit dem Ziel der Weitervermittlung, falls möglich. Weitere Zwecke sind die Durchführung von Beratung, Training und Vorträgen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe betreibt der Verein ein Tierasyl, in welchem die Tiere untergebracht, versorgt, gepflegt und therapiert werden.” (also ein Vereinszweck, der ausdrücklich nich auf die dauerhafte Gnadenhofunterbringung nicht vermittelbarer Tiere ausgerichtet ist, sondern auf die Aufnahme und Therapie gestörter Tiere. Dazu noch Beratungen und Vorträge (gegen Entgeld).) Anwesend auf dieser, nicht satzungsgemäß einberufenen, Mitgliederversammlung waren 7 Mitglieder, die die neue Satzung beschlossen haben. Wo war der Rest? Nicht alle der auf den letzten Versammlungen als Mitglieder ausgewiesenen Personen haben Ihren Austritt aus dem Verein erklärt. Anwesend waren bei dieser so entscheiden Mitgliederversammlung – welche immerhin die Verfassung und den formulierten Sinn und Zweck des ganzen Vereins ändert – laut Protkoll folgende Mitglieder: Christiane Rohn, 1. Vorsitzende, Mitinhaberin Argenhof, Dogsense Markenrechte Inhaberin mit Sitz und Büro beim Verein, Kunstmalerin mit Sitz und Büro beim Verein, Mitinhaberin Hundefilm mit Sitz und Büro beim Verein, Seminarleiterin und Konteninhaberin auf der die Dogsense-Seminar Beiträge eingehen. Klaus Schuhmacher, Lebensgefährte, ehemaliger Kassierer, Beirat und neuer 2. Vorsitzender Sylvia Albert, Mitglied seit 2005, angestellte Tierpflegerin des Vereins Siegfried Spangenberg, Mitglied seit 16.10.2005 Heike Steeb, Kassiererin und Mitglied seit 16.10.2005 Thomas Steeb, Mitglied seit 16.10.2005 Edith Sonntag, Vereinsrechtsanwältin, Mitglied seit 16.10.05 Hier beschließen also 3 Vorstandsmitglieder, mit Hilfe von 4 Mitgliedern, die alle erst 7 Monate im Verein sind, solche weitgehende Veränderungen des gesamten Vereins! Das Protokoll weist auch keine schriftliche Abstimmung der anderen Mitglieder auf. Die Satzungsänderung ist so einwandfrei nach § 33 BGB, ungültig. Eine Satzungsänderung, mit Zweckänderung, ist so nicht möglich und gültig. Aber der Klamauk geht noch weiter, der Kassenbericht für das Jahr 2005, wurde nach dem Protokoll von der Kassiererin Frau Steeb (seit 16.10.05 im Amt!) erstellt, vorgetragen und erläutert. So weit so gut, merkwürdig nur, dass keine schriftliche Information vorgebracht wird. Doch immerhin gibt es erstmals in der Vereinsgeschichte Kassenprüfer. Diese Kassenprüfer sind aber vom Vorstand bestimmt, irgendwann vor dieser Sitzung, was gegen die Satzung verstößt. Dies ist das alleinige Recht der Mitglieder. Auch ist einer der Kassenprüfer Mitglied im Vorstand gewesen und auch wieder aktuell, was auch nach Satzung nicht erlaubt ist. Aber das beste ist, die Kassenprüfer für das Jahr 2005 sind Frau Sonntag und Herr Schuhmacher. Genau, jener Kassierer Schuhmacher, der bis zum 16.10.2005 die Kasse führte, prüft dieser nun seine eigene Kasse 2005, aber unter den strengen Augen der Vereinsanwältin die diese ganzen Satzungs- und Gesetzesverstöße die ganze Zeit mitmacht und oft auch noch protokolliert. Selbstverständlich ist der Kassenbericht nach Prüfung stimmig. Der Verlust für das Jahr 2004 wird nicht erwähnt, ein Ergebnis für das Jahr 2005 ist auch nicht protokolliert. Ein Verein im dunkeln, aber nicht außerhalb unseres Rechtes. Wer will und kann dies alles verantworten? Wie lautet die Adresse der Anwaltskammer in Baden Württemberg? Dazu noch folgender Aspekt: Unter TOP3 (Satzungsänderung) wurde auch die Fördermitgliedschaft neu in die Satzung aufgenommen. (wie im Protokoll richtig vermerkt, waren Fördermitglieder in der alten Satzung nicht vorgesehen.) Doch bereits seit 2003 wurden Fördermitglieder geworben und auch aufgenommen! Eins davon war sogar kurzzeitig 2.Vorsitzender. Rechtlich hatten diese also, da in der Satzung nicht vorgesehen, den Status eines normalen, stimmberechtigten Vereinsmitglieds. Da es neben der Tatsache dass es keine satzungsgemäße Einladung gab, auch noch diesen Mitgliedern das Stimmrecht vorenthalten wird, diese auch im nachhinein, so wie es der §33BGB vorschreibt, der Satzungsneufassung nicht zustimmen konnten, bleibt die Rechtmäßigkeit dieser Satzung wohl ein Geheimnis des Vereinsvorstandes und des Registergerichtes, das die Satzungsneufassung ohne weitere Prüfung eintrug. |
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Unser Fazit: Mit der Eintragung vom 12.12.2006 beim Amtsgericht ist nun endlichen ein - zwar rechtlich gesehen unrechtmäßig gewählter - Vorstand eingetragen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist jedoch, aus unserer Sicht, rein rechtlich gesehen, der Gründungsvorstand im Amt gewesen und alle Entscheidungen von Frau Rohn unterliegen Ihrer persönlichen Verantwortung. Denn für den Verein erfordert es zwei relevante Unterschriften. Nach unserem Dafürhalten haben wir es bei diesem Verein mit einer „juristischen Person“ zu tun, die spätestens seit 2003 gegen ihre eigene Satzung verstößt und seit Mai 2005 ohne rechtkräftig handelbaren Vorstand agiert. Und die Mitglieder „spielen mit“ und leider auch das Amtsgericht als Kontrollorgan für die Rechtmäßigkeit des Vereins und seiner Organe. Erschreckend, dass so etwas, zum Schaden der Allgemeinheit, in diesem Rechtsstaat über eine solche Zeit möglich ist. Wo doch der § 43 BGB, ausdrücklich die Entziehung der Rechtsfähigkeit, für den Fall dass die Mitgliederversammlung oder das Verhalten des Vorstandes gesetzeswidrig ist, und das Allgemeinwohl gefährdet. Ein Verein, der derartige Umsätze und Mittel bewegt, im gesamten Bundesgebiet und den Nachbarländern via Presse und Fernsehbeiträgen bekannt ist und so um Spenden, Paten und Fördermittel sowie dem Produktverkauf wirbt, Mitarbeiter und Tiere verantwortet, der ist wohl ein nicht unbedeutender Bestandteil des Allgemeinwohls. Aber auch die einzelnen Beteiligten, insbesondere die mit der Kenntnis und Hintergrundwissen, haben sich schuldig gemacht. Frau Rechtsanwältin Sonntag, Herr Polizeihundeführer Schuhmacher und Frau Steuerfachgehilfin Steeb, haben Frau Rohn geholfen, aus einem Verein eine Private Organisation zur Förderung der eigenen Interessen zu machen. |
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